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7.0
Wahlen Wahlen erfolgen
aufgrund von
Wahlvorschlägen, die einen oder mehrere
Kandidaten für eine bestimmte Funktion
enthalten. Für die Erstattung von
Wahlvorschlägen gelten die Regeln für
Abstimmungen
sinngemäß (vgl. Punkt 6.0) Wiederwahl ist
zulässig, außer
es wurde bei der ersten Wahl etwas anderes
bestimmt. Vereinspraxis: Die Statuten
enthalten meist
besondere Bestimmungen zu Amtsdauer und
Wiederwahl von Vereinsorganen. Wahlvorschläge
können von jedem
Teilnehmer erstattet werden oder werden von
einem Wahlkomitee vorbereitet und
vorgelegt. Abwesende
sollen nur unter
der Voraussetzung ihrer voraussichtlichen
Zustimmung vorgeschlagen werden. Eine Wahl „durch Akklamation“
ist ungültig. Die Stimmabgabe muss
persönlich erfolgen, eine Vertretung ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Vereinspraxis: Die Statuten können
besondere
Bestimmungen betreffend die Übertragung des
Stimmrechts enthalten. |
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7.1
Wahlergebnis Nach
Abschluss des
Abstimmungsverfahrens
zählen die
Stimmzähler
die Stimmen
und stellen
fest: a) die Zahl
der
Stimmberechtigten b) die Zahl
der
abgegebenen
Stimmen c) die Zahl
der gültigen
Stimmen d) die Zahl
der auf jeden
Kandidaten
entfallenden
Stimmen. Sie
fertigen
darüber eine
kurze
Niederschrift
an und
übergeben
diese
Vorsitzenden.
Als
gewählt gilt
jener
Kandidat, auf den mehr als die Hälfte der
gültigen
Stimmen
entfallen ist. Hat
im ersten
Wahlgang kein
Kandidat mehr
als die Hälfte
der gültigen
Stimmen auf
sich
vereinigt,
wird ein
zweiter
Wahlgang
zwischen jenen
beiden
Kandidaten
durchgeführt,
die im ersten
Wahlgang die
meisten
Stimmen
erhalten haben
(Stichwahl).
Gewählt
ist, wer die
größere
Stimmenzahl
auf sich
vereinigt. Bei
Stimmengleichheit
im zweiten
Wahlgang wird
ein dritter
Wahlgang
durchgeführt.
Führt
dieser zu
keiner
Mehrheit,
entscheidet
das Los. Stehen mehrere Kandidaten für
ein Gremium
zur Wahl, das
aus mehreren
Mitgliedern
besteht, so
gelten die
Kandidaten als
gewählt, die
die meisten
Stimmen
gewinnen
konnten. Eine
Stichwahl
findet nicht
statt. Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
das Los. Erlangt bei einer Wahl der
einzige
Kandidat nicht
die
erforderliche
Mehrheit oder
enthalten sich
mehr als
die Hälfte der
Stimmberechtigten,
gilt er als
nicht gewählt.
Nach der Wahl fragt der Vorsitzende
den
Kandidaten, ob
er die Wahl
annimmt.
Abwesende sind
so bald wie
möglich
aufzufordern,
eine Erklärung
zur Wahl
abzugeben. Die
Wahl wird erst
mit der
Erklärung
ihrer Annahme
wirksam. 7.2
Briefwahl |