5.3
Verfahrensanträge In bestimmten
Situationen kann sich jeder Teilnehmer zu
Verfahrensfragen melden. Das geschieht mit
dem Ruf „zur Geschäftsordnung“ („zur
GO“).
Eine solche Wortmeldung hat sich auf
Ausführungen zu Verfahrensfragen oder auf
die organisatorische Abwicklung der Sitzung
zu beschränken. Die folgenden
Themen werden durch Verfahrensanträge zur
Sprache gebracht: 1. Begrenzung der
Redezeit 2. Schluss der
Debatte 3. Schluss der
Rednerliste 4. Wiedereröffnung
der Rednerliste 5. Überweisung
eines Punktes der Tagesordnung an eine
Kommission 6. Vertagung eines
Tagesordnungspunktes 7. Übergang zu
Tagesordnung 8.
Sitzungsunterbrechung 9. Ausschluss der
Öffentlichkeit, Vertraulichkeit
Zur
Erledigung eines dieser Anträge wird die Debatte
sofort unterbrochen. Der Antragsteller hat seinen
Antrag kurz zu begründen. Dazu kann der Vorsitzende
einen Pro- und einen Contra-Redner zulassen.
Danach ist ohne weitere Debatte über den Antrag
abzustimmen. |
Ad 1. Oft ist es zweckmäßig, eine Begrenzung
der Redezeit
für den am
Wort
befindlichen
und die
folgenden
Redner
vorzunehmen.
Diese Maßnahme
wird gegen
notorische
Dauerredner
eingesetzt
oder dann,
wenn eine
Versammlung in
Zeitnot ist.
Der
diesbezügliche
Beschluss wird
mit einfacher
Mehrheit
gefasst. Ad 2. Im
Verlauf der
Diskussion
kann jederzeit
der Antrag
auf „Schluss
der Debatte“
gestellt
werden. Er
muss sofort
behandelt
werden. Es
dürfen nur ein
Redner für
und ein Redner
gegen
einen solchen
Antrag zu Wort
kommen. Sodann
ist über den
Antrag
abzustimmen.
Mit der
Annahme des
Antrages auf
„Schluss der
Debatte" ist
die Diskussion
geschlossen. Weitere Antragstellungen sind unzulässig. Über
bereits
gestellte
Anträge ist
sofort
abzustimmen.
Der Beschluss
erfordert Zweidrittelmehrheit.
Ad 4. Mit Beschluss auf Wiedereröffnung der
Rednerliste
wird ein zuvor
gefasster
Beschluss auf
Schluss der
Rednerliste
wieder
aufgehoben.
Dafür genügt
einfache
Mehrheit. Ad 5. Der Beschluss auf Überweisung an eine
Kommission
ist nur
zulässig, wenn
das Thema bei
der laufenden
Versammlung,
allenfalls
auch nach
einer
Vertagung,
nicht
erschöpfend
erörtert
werden kann.
Gleichzeitig
mit dem Antrag
ist die zu
befassende
Kommission zu
benennen oder
ein Antrag auf
Wahl einer
solchen zu
stellen. Für
beides genügt
einfache
Mehrheit. Ad 6. Der Beschluss auf Vertagung eines
Tagesordnungspunktes
auf eine
spätere
Versammlung
bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Ad 7. Der Beschluss auf Übergang zur
Tagesordnung
verhindert die
weitere
Behandlung des
laufenden
Punktes der
Tagesordnung
und jegliche
diesbezügliche
Beschlussfassung.
Eine spätere
Beschlussfassung
wird davon
nicht berührt.
Der Beschluss
erfordert eine
Zweidrittelmehrheit. Ad 8. Die Unterbrechung der Sitzung auf
kurze Zeit
dient in der
Regel dazu,
dass sich
Teilnehmer
über ein
strittiges
Thema
absprechen. Da
dadurch
erzielte
Kompromisse
zum Erfolg
einer
Veranstaltung
beitragen
können, ist
dafür nur
einfache
Mehrheit
erforderlich. Der Vorsitzende bestimmt die
Uhrzeit, zu
welcher die
Sitzung wieder
aufgenommen
wird –
üblicherweise
mit gleicher
Rednerliste. Ad 9. Ausschluss der Öffentlichkeit,
Vertraulichkeit Mit Zustimmung der Mehrheit kann der
Vorsitzende
die
Öffentlichkeit
für die
gesamte
Veranstaltung
oder nur für
einzelne
Tagesordnungspunkte
ausschließen.
In der Regel
umfasst ein
solcher
Beschluss auch
die
Vertraulichkeit
des
Verhandlungsergebnisses. Ad 10.Nach einem mit Zweidrittelmehrheit
gefassten
Beschluss auf
vorzeitigen
Schluss oder
Vertagung
der
Versammlung erklärt der Vorsitzende die
Versammlung
für beendet. Vereinspraxis: Wird
die
Versammlung an
Hand einer
schriftlich
vorliegenden
Geschäftsordung
abgehalten,
bedarf eine
Antrag auf Ausnahme
von der
Geschäftsordung meist der Zweidrittelmehrheit. |