Verfahrensanträge                                         

5.3 Verfahrensanträge

 

In bestimmten Situationen kann sich jeder Teilnehmer zu Verfahrensfragen melden. Das geschieht mit dem Ruf „zur Geschäftsordnung“ („zur GO“).  Eine solche Wortmeldung hat sich auf Ausführungen zu Verfahrensfragen oder auf die organisatorische Abwicklung der Sitzung zu beschränken.

 

Die folgenden Themen werden durch Verfahrensanträge zur Sprache gebracht:

 

1. Begrenzung der Redezeit

2. Schluss der Debatte

3. Schluss der Rednerliste

4. Wiedereröffnung der Rednerliste

5. Überweisung eines Punktes der Tagesordnung an eine Kommission

6. Vertagung eines Tagesordnungspunktes

7. Übergang zu Tagesordnung

8. Sitzungsunterbrechung

9. Ausschluss der Öffentlichkeit, Vertraulichkeit
10. Schluss oder Vertagung der Versammlung

Zur Erledigung eines dieser Anträge wird die Debatte sofort unterbrochen. Der Antragsteller hat seinen Antrag kurz zu begründen. Dazu kann der Vorsitzende einen Pro- und einen Contra-Redner  zulassen. Danach ist ohne weitere Debatte über den Antrag abzustimmen.

Ad 1. Oft ist es zweckmäßig, eine Begrenzung der Redezeit für den am Wort befindlichen und die folgenden Redner vorzunehmen. Diese Maßnahme wird gegen notorische Dauerredner eingesetzt oder dann, wenn eine Versammlung in Zeitnot ist. Der diesbezügliche Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

Ad 2.

Im Verlauf der Diskussion kann jederzeit der Antrag auf „Schluss der Debatte“ gestellt werden. Er muss sofort behandelt werden. Es dürfen nur ein Redner für und ein Redner gegen einen solchen Antrag zu Wort kommen. Sodann ist über den Antrag abzustimmen. Mit der Annahme des Antrages auf „Schluss der Debatte" ist die Diskussion geschlossen.

Weitere Antragstellungen sind unzulässig. Über bereits gestellte Anträge ist sofort abzustimmen. Der Beschluss erfordert Zweidrittelmehrheit.


Ad 3. Der Antrag auf Schluss der Rednerliste erfordert nur einfache Mehrheit. Bei Annahme sind weitere Wortmeldungen zum laufenden Punkt der Tagesordnung nicht mehr zulässig.

 

Ad 4. Mit Beschluss auf Wiedereröffnung der Rednerliste wird ein zuvor gefasster Beschluss auf Schluss der Rednerliste wieder aufgehoben. Dafür genügt einfache Mehrheit.

 

Ad 5. Der Beschluss auf Überweisung an eine Kommission ist nur zulässig, wenn das Thema bei der laufenden Versammlung, allenfalls auch nach einer Vertagung, nicht erschöpfend erörtert werden kann. Gleichzeitig mit dem Antrag ist die zu befassende Kommission zu benennen oder ein Antrag auf Wahl einer solchen zu stellen. Für beides genügt einfache Mehrheit.

 

Ad 6. Der Beschluss auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf eine spätere Versammlung bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

 

Ad 7. Der Beschluss auf Übergang zur Tagesordnung verhindert die weitere Behandlung des laufenden Punktes der Tagesordnung und jegliche diesbezügliche Beschlussfassung. Eine spätere Beschlussfassung wird davon nicht berührt. Der Beschluss erfordert eine Zweidrittelmehrheit.

 

Ad 8. Die Unterbrechung der Sitzung auf kurze Zeit dient in der Regel dazu, dass sich Teilnehmer über ein strittiges Thema absprechen. Da dadurch erzielte Kompromisse zum Erfolg einer Veranstaltung beitragen können, ist dafür nur einfache Mehrheit erforderlich.

 

Der Vorsitzende bestimmt die Uhrzeit, zu welcher die Sitzung wieder aufgenommen wird – üblicherweise mit gleicher Rednerliste.

 

Ad 9. Ausschluss der Öffentlichkeit, Vertraulichkeit

Mit Zustimmung der Mehrheit kann der Vorsitzende die Öffentlichkeit für die gesamte Veranstaltung oder nur für einzelne Tagesordnungspunkte ausschließen. In der Regel umfasst ein solcher Beschluss auch die Vertraulichkeit des Verhandlungsergebnisses.

 

Ad 10.Nach einem mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss auf vorzeitigen Schluss oder Vertagung der Versammlung  erklärt der Vorsitzende die Versammlung für beendet.

 

Vereinspraxis:

Wird die Versammlung an Hand einer schriftlich vorliegenden Geschäftsordung abgehalten, bedarf eine Antrag auf Ausnahme von der Geschäftsordung meist der Zweidrittelmehrheit.

 

 

 

 


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