2.1 Meetings, Besprechungen Ein
Meeting ist
ein
Gespräch im überschaubaren Kreis zur
Diskussion und Beschlussfassung. 2.2 Ausschüsse, Komitees
2.3 Konferenzen,
Kongresse Konferenzen und Kongresse sind längerfristig geplante Zusammenkünfte in einem größeren Kreis von Fachleuten zur Beratung wissenschaftlicher, kultureller, wirtschaftlicher oder politischer Themen. |
2.4 Versammlungen Als Versammlung
im Sinn des Versammlungsgesetzes (Anhang 1)
gilt eine
Zusammenkunft von mindestens drei Personen, die
in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden
zu einem gemeinsamen Wirken zu veranlassen. Es gibt
drei Arten von Versammlungen: a) Volksversammlungen und
allgemein zugängliche Versammlungen Diese sind
spätestens 48 Stunden vor ihrem Beginn der
jeweilig zuständigen Behörde unter Bekanntgabe
des Zweckes, des Ortes und der Zeit der
Versammlung schriftlich anzuzeigen. Ist die
Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten,
internationaler Organisationen und anderer
Völkerrechtssubjekte beabsichtigt, muss auch
dies angezeigt werden – und zwar schon eine
Woche im Voraus. Versammlungen
können
in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel
stattfinden. Als unter freiem Himmel
stattfindend gilt auch eine Versammlung in einem
Lokal, bei dem das Geschehen über Lautsprecher
ins Freie übertragen wird. Während ein
Gesetzgebungsorgan versammelt ist, darf im
Umkreis von 300 Metern von dessen Sitz keine
Versammlung unter freiem Himmel stattfinden („Bannmeile“) b) Versammlungen
nur für geladene Gäste sind von
der Anzeigepflicht ausgenommen. Als geladene
Gäste werden Personen angesehen, die persönlich
und individuell vom Veranstalter der Versammlung
eingeladen werden. sind vom
Versammlungsgesetz ausgenommen, wenn sie zur
Zeit der ausgeschriebenen Wahl und nicht unter
freiem Himmel stattfinden. Keine Versammlungen sind öffentliche Belustigungen,
Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder
Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen,
Wallfahrten und sonstige religiöse Versammlungen |