Privilegierte Anträge, Resolutionen                                        

5.4 Privilegierte Anträge

 

Darunter sind Anträge zu verstehen, die sich aus besonderen äußeren Umständen ergeben – etwa durch eine in der Umgebung entstanden Notsituation wie z.B. ein akuter Krankheitsfall, der Ausbruch eines Feuers oder ein Polizeieinsatz.  Ein derartiger Antrag ist als Verfahrensantrag zu behandeln, bedarf aber nur der einfachen Mehrheit.

 

 

5.5 Berichte

 

Berichte an eine Versammlung sollen grundsätzlich schriftlich vorgelegt werden – am besten zusammen mit der Einladung und der Versendung der Tagesordnung. Wird ein Bericht mündlich erstattet, kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, dass der Bericht in Schriftform nachgereicht und dem Protokoll beigefügt  werde. Wird ein derartiger Beschluss nicht gefasst, gilt die Niederschrift im Protokoll.

 

Vereinspraxis:
Die Berichte des Kassiers und der Rechnungsprüfer sind grundsätzlich schriftlich vorzulegen. Ausnahmen von Satzungsbestimmungen können in den Statuten durch besonders hohe Mehrheitserfordernisse geschützt sein.

 

 

5.6 Resolutionen

 

Durch gesonderten Entscheid  kann ein Beschluss einer Versammlung zur Resolution erklärt werden. Eine Resolution ist ein zur Veröffentlichung bestimmter Beschluss einer Versammlung. Zu seiner Genehmigung ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

5.7 Anfragen und Interpellationen

 

Wenn es dazu einen eigenen Tagesordnungspunkt geben soll, wird dieser an die vorletzte Stelle der Tagesordnung   vor „Allfälliges“ – gesetzt. An dieser Stelle können die Teilnehmer die Klärung eines bestimmten Vorganges (Anfrage) oder die Rechtfertigung einer bestimmten Handlungsweise (Interpellation) verlangen.

 

Anfragen und Interpellationen sind an den Vorsitzenden zu richten, der sie je nach Inhalt selbst beantwortet oder einen anderen Teilnehmer der Versammlung zur Beantwortung auffordert.

Der Vorsitzende kann die Beantwortung solcher Interventionen (etwa zur Einholung von ergänzenden Informationen) auf die nächste Versammlung verschieben oder schriftliche Antwort versprechen.

 

Eine Debatte oder Abstimmung über den Inhalt einer Interpellation oder deren Beantwortung ist unzulässig, da die eigentliche Tagesordnung bereits abgearbeitet ist.

 

 


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