3.0
Leitung eines beratenden Treffens
(Meeting, Konferenz, Versammlung) Jedes
beratende
Treffen (in der Folge der Einfachheit
halber als „Versammlung“ bezeichnet) wird von einem
Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende
kann Gäste zur Teilnahme zulassen. Vor Eintritt in
die Tagesordnung: Soll die
Bundeshymne Teil der Veranstaltung sein,
wird sie unmittelbar vor der Begrüßung der
(Ehren)Gäste) stehend gesungen (Text im
Anhang, dazu auch ein eigener Text für die
Europahymne). Dies ist auch der
Zeitpunkt für allfälliges Totengedenken, zu
dem sich ebenfalls alle Teilnehmer erheben.
Sitzungsablauf Der Vorsitzende
begrüßt alle Erschienenen, dankt für die
Teilnahme und klärt allfällige
organisatorische Details (zeitlicher Ablauf,
Pausen etc.). In der Folge sorgt
er für die Tagesordnung, deren Einhaltung
und den ordnungsgemäßen Ablauf der
Versammlung inklusive Debatte und
Abstimmungen. Der Vorsitzende hat
das Hausrecht. Zur Aufrechterhaltung eines
geordneten Sitzungsverlaufs kann er alle
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, etwa
durch Erteilung eines Ordnungsrufes,
insbesondere bei unangemessenen
Zwischenrufen oder anderen Störversuchen.
Der Verweis eines Teilnehmers von der
Versammlung darf erst nach mindestens zwei
Ermahnungen ausgesprochen werden. Eine
vorzeitige Beendigung der Versammlung durch
den Vorsitzenden ist zuvor
unmissverständlich anzukündigen. Der Vorsitzende hat
sich der Debatte grundsätzlich zu enthalten.
Will er dennoch daran teilnehmen, hat er für
diesen Zeitraum den Vorsitz an einen von ihm
zu benennenden Stellvertreter zu übergeben.
Vereinspraxis: Vereinsstatuten
enthalten
stets Richtlinien für die Einberufung und
Durchführung von (General)Versammlungen
(Vgl. § 9 Musterstatut Anhang 2). 3.1
Beschlussfähigkeit Wenn erforderlich, schätzt
oder zählt der Vorsitzende die erschienenen
Teilnehmer und stellt die Beschlussfähigkeit
der Versammlung fest. Vereinspraxis: In Vereinsstatuten kann dazu
eine bestimmte Mindestzahl festgesetzt sein.
Sehr oft findet sich dort auch die Bestimmung,
dass nach Ablauf einer bestimmten Wartezeit
die Versammlung trotz zu geringer
Anwesenheit beschlussfähig ist. |
3.2
Tagesordnung Der Ablauf einer Versammlung wird durch die
Tagesordnung
(TO) bestimmt.
Die einzelnen
Punkte der
Tagesordnung
müssen so
formuliert
sein, dass das
jeweils zu
behandelnde
Thema deutlich
erkennbar ist.
Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung zu verlesen oder in
schriftlicher
Form allen
anwesenden
Teilnehmern
zur Kenntnis
zu bringen,
selbst wenn
sie bereits
vorher an die
Teilnehmer
ausgesendet
wurde. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann der Vorsitzende
die
Reihenfolge
der auf der
Tagesordnung
angeführten
Punkte ändern.
Vereinsspraxis: Jeder
Teilnehmer
kann bis zur
Versendung der
Tagesordnung
beim
einberufenden
Organ die
Aufnahme eines
Punktes in die
Tagesordnung
verlangen.
Dieses ist
verpflichtet,
den Punkt in
die
Tagesordnung
aufzunehmen. Anhang
3 enthält
eine
Mustertagesordnung
einer
typischen
Vereinsversammlung.
Der Vorsitzende stellt der Versammlung die
endgültige
Tagesordnung
vor und lässt
über ihre
Annahme
abstimmen.
Eine Debatte
über die
Tagesordnung
ist aus
zeitökonomischen
Gründen
möglichst zu
vermeiden,
jedoch können
Abänderungen
oder
Ergänzungen
beantragt
werden. Dafür
genügt die
einfache
Mehrheit der
Stimmen. 3.3
Dringlichkeitsantrag Wird beantragt, ein völlig neues, mit dem
Tagesordnungsvorschlag
überhaupt
nicht
zusammenhängendes
Thema auf die
Tagesordnung
zu setzen, ist
dafür die
Unterstützung
des
Antragstellers
durch
mindestens
einen
Teilnehmer und
Zweidrittelmehrheit notwendig. In folgenden Fällen sind Anträge zur
Tagesordnung
grundsätzlich
unzulässig: a) Änderungen oder Ergänzungen von Satzungen, Statuten oder anderen
Verfahrensordnungen.
b) Personalia (Ehrungen, Amtsenthebungen) c) Wahlen
3.4
Protokoll Wenn noch kein Schriftführer bestellt wurde,
ist ein
solcher zu
Beginn der
Versammlung zu
wählen. Seine
Aufgabe ist
es, über den
Verlauf der
Versammlung
ein
schriftliches
Protokoll
anzufertigen. Es
enthält wenn
möglich die
Namen der
Teilnehmer, Datum, Ort, Dauer und Art der
Zusammenkunft
sowie eine
zusammenfassende
Darstellung
der Beratung.
Eine Liste, in
die sich die Anwesenden eingetragen haben,
wird dem
Protokoll
beigeschlossen. Das Protokoll hat den Ablauf der Beratungen in
klarer und
nachvollziehbarer
Weise
festzuhalten.
Anträge und
Beschlüsse
sowie
Resolutionen
sind möglichst
im Wortlaut
wiederzugeben.
Bei Abstimmungen
und Wahlen
sind die
Stimmenverhältnisse
anzuführen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden
und
vom
Schriftführer
zu
unterzeichnen.
Auf Antrag kann von der Protokollierung der
Debatte zu
einem
bestimmten
Punkt der
Tagesordnung
oder zu Teilen
davon
abgesehen
werden. Dafür
genügt
einfache
Mehrheit. Handelt es
sich um eine
Folgeveranstaltung,
stellt der
Vorsitzende
nach Annahme
der
Tagesordnung
das letzte
Protokoll zur
Diskussion und
lässt über
seine
Genehmigung
mit einfacher
Mehrheit
abstimmen. 3.5
Allfälliges Die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes
„Allfälliges“
in die
Tagesordnung
ist
zweckmäßig, da
es sehr oft
Kleinigkeiten
gibt, die
nicht
ausführlich
behandelt
werden müssen.
Beispiele
dafür sind das
Ausrichten von
Urlaubsgrüßen
oder die
Einladung zu
einer
kommenden
Veranstaltung.
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