Einführung                                        

1.0 Einleitung

 

1.1 Parlamentarische Demokratie

 

Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“

Mit diesen Worten umschreibt Art. 1 der Bundesverfassung das Prinzip der Volkssouveränität. Recht entsteht in Österreich grundsätzlich durch das System der mittelbaren, „repräsentativen“ Demokratie, in deren Zentrum das Parlament steht: Nationalrat und Bundesrat.  Österreich ist ein Bundesstaat. Daher gibt es gesetzgebende Körperschaften in den neun Bundesländern: die Landtage.
Und auch die Gemeinden verfügen über
normsetzende Körperschaften: die Gemeinderäte.

Das System  der repräsentativen Demokratie wird ergänzt durch Formen der direkten Demokratie: Volksbefragung, Volksbegehren und Volksabstimmung.

 

Die gesetzlichen Vertretungskörper werden durch freie Wahlen nach dem allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrecht gebildet. Das setzt politische Parteien und andere wahlwerbenden Gruppen voraus. Damit kommt es periodisch zu Wahlkämpfen. Aus dem jeweiligen Wahlergebnis ergibt sich die Verteilung der Sitze.

 

Das Prinzip der parlamentarischen Demokratie wird ergänzt durch die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit. Der Gesetzgebung stehen Verwaltung und Gerichtsbarkeit als Kräfte der Vollziehung gegenüber. Verwaltungsakte dürfen nur auf der Grundlage von Gesetzen gesetzt werden.

 

Der Bundespräsident gilt als „Hüter der Verfassung“. Zu den Kernkompetenzen des Bundespräsidenten gehören die Ernennung des Bundeskanzlers und, auf dessen Vorschlag, der weiteren Mitglieder der Bundesregierung sowie die Möglichkeit, auf Ersuchen der Regierung den Nationalrat aufzulösen.

 

Von großer Bedeutung für die moderne Demokratie sind die im Staatsgrundgesetz 1867 (StGG) festgelegten Grund- und Freiheitsrechte, darunter die Versammlungsfreiheit. Dazu kommt der Schutz der ethnischen Minderheiten nach dem Staatsvertrag 1955 und die Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention 1958 (EMRK).

 

In Österreich herrscht Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Art. 12 StGG und Art. 11 EMRK). Dieses Grundrecht ist im Rahmen der Gesetze auszuüben (Versammlungsgesetz 1953). Es wird durch
§ 284 Strafgesetzbuch (STGB) geschützt (alle Anhang 1).

 

 

Verfassungswirklichkeit ist das sogenannte Begutachtungsverfahren.
Da die moderne europäische Gesellschaft ein äußerst komplexes Gebilde mit vielen Interessengruppen ist, erweist es sich in der Regel als vorteilhaft, wenn die Regierung zu einem Ministerialentwurf möglichst viele Expertenurteile einholt, bevor sie ihren Gesetzesvorschlag im Parlament einbringt. Die Abgeordneten können freilich auch ohne einen derartigen Vorbereitungsprozess ein Gesetz auf den Weg bringen: durch Initiativantrag.

 

Ein wichtiges Element im modernen demokratischen Prozess sind die Massenmedien, die für Transparenz und Kontrolle sorgen, wenn sie auch des Öfteren an Quoten und Verkaufszahlen mehr interessiert sind als an der Wahrheitsfindung.

 

 

1.3 Demokratie ist Diskussion

 

Sieht man sich das praktische Verfahren in den oben genannten Institutionen – insbesondere in jenen der Gesetzgebung ­­– genauer an, wird man zu dem Schluss kommen, dass in allen diesen Bereichen – vom Nationalrat bis zur Volksabstimmung – die Diskussion eine große Rolle spielt. Diskussion aber braucht Regeln. Einerseits besteht die Gefahr, dass ohne allgemein akzeptierte Regeln Diskussionen zu keinem brauchbaren Ergebnis führen, andererseits muss es Vorkehrungen geben, dass Minderheiten nicht völlig chancenlos bleiben. Aus diesem Grunde gibt es für jeden Vertretungskörper eine ausführliche Geschäftsordnung, in der Rede- und Antragsrecht , Abstimmungen und Wahlen usw. geregelt sind.

 

An dieser Stelle soll noch darauf hingewiesen werden, dass die demokratische Praxis immer auch die Bereitschaft zum Kompromiss erfordert. Aus Rede und Gegenrede kann bei sachbezogener Auseinandersetzung eine Lösung erreicht werden, die den Anliegen beider Seiten entgegenkommt. Natürlich gibt es auch „faule“ Kompromisse, etwa wenn Personalfragen über Sachfragen gestellt werden.

1.5 Diskussionshandbuch


Dieses Diskussionshandbuch ist ein Leitfaden für beratende Treffen aller

Art. Es erklärt, wie man in Besprechungen, Gremien, Konferenzen oder Versammlungen ergebnisorientierte Diskussionen führen und dennoch Toleranz und Höflichkeit beim Meinungsaustausch wahren kann.

 



Der amerikanische Offizier Henry Martyn Robert hat schon im Jahr 1876 die Notwendigkeit erkannt, allgemein gültige Regeln für informelle Treffen  aufzustellen. Er hat sich die Geschäftsordnungspraxis des U.S.-Kongresses zum Vorbild genommen und daraus ein gemeinverständliches Geschäftsordnungs-Handbuch geschaffen. Es ist in den USA unter der Bezeichnung Roberts Rules of Order” allgemein gebräuchlich und wird schon an den Schulen verwendet. Einige Bestimmungen von Robert‘ Rules of Order sind auch in dieses Handbuch eingeflossen.

 

 

Vereinspraxis:

In den Statuten von Vereinen und vielen anderen Organisationen finden sich meist auch Angaben zur Geschäftsordnung. Bei Vereinstreffen sind diese zur Sitzungsführung zunächst heranzuziehen.

 

 

 

 


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