4.0 Debatte und
Antragstellung Der
Vorsitzende stellt einen Punkt der Tagesordnung nach
dem anderen zur Diskussion, indem er die einzelnen
Punkte verliest und eventuell auch erläutert. Der
Vorsitzende kann zu Verfahrensfragen jederzeit das
Wort ergreifen. Die
Debatte dient der Erörterung der einzelnen Punkte der
Tagesordnung. Während der Debatte hat nur der zum
jeweiligen Punkt gemeldete Redner das Wort. Die
übrigen Anwesenden sollen der Debatte ihre ungeteilte
Aufmerksamkeit schenken. Mobiltelefone sollen leise
geschaltet werden. Der
Vorsitzende erteilt zuerst jenem Teilnehmer das Wort,
über dessen Veranlassung ein Punkt auf die
Tagesordnung gesetzt wurde; trifft dies auf mehrere
Teilnehmer zu, bestimmt der Vorsitzende den ersten
Redner. Dieser hat zunächst den Sachverhalt darzulegen
und kann einen oder mehrere Anträge stellen. Im
Anschluss daran eröffnet der Vorsitzende die Debatte.
Ist zu einem Tagesordnungspunkt ein
Berichterstatter vorgesehen, erteilt der Vorsitzende zunächst diesem
das Wort. Erstattet er selbst einen ausführlichen Bericht, über
den ein Beschluss zu fassen ist, gibt er für die Zeit
seiner Ausführungen den Vorsitz an einen anderen
Sitzungsteilnehmer ab. Wenn
erforderlich, führt der Vorsitzende oder der
Schriftführer zu jedem Tagesordnungspunkt eine
Rednerliste. Auf Verlangen eines Teilnehmers gibt der
Vorsitzende die auf der Rednerliste stehenden Namen
bekannt. Wünscht
ein Teilnehmer in der Debatte das Wort, so hat er dies
dem Vorsitzenden auf deutliche Weise anzuzeigen.
Dieser erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das
Wort. Diskussionsbeiträge sollen sich auf
wesentliche Ausführungen zu dem in Behandlung
befindlichen Tagungsordnungspunkt beschränken. Weicht
ein Redner erheblich vom Thema ab, so ermahnt ihn der
Vorsitzende mit dem Ruf „zur Sache“. Weicht der
Redner nach zweimaligem Ruf „zur Sache“ weiterhin
erheblich ab, entzieht ihm der Vorsitzende das Wort. Verletzt ein Redner durch seine
Ausführungen den Anstand oder äußert er sich beleidigend, spricht der
Vorsitzende die Missbilligung darüber durch einen Ruf
„zur Ordnung“ aus. Setzt der Redner nach
zweimaligem Ruf „zur Ordnung“ in ordnungswidriger
Weise fort, entzieht ihm der Vorsitzende das Wort.
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Abweichend von diesen Bestimmungen hat der
Vorsitzende
einem
Teilnehmer
nach Anzeige
das Wort zu
erteilen, und
zwar:
1. sofort: a) zur Stellung eines Verfahrensantrags
(siehe
Punkt 5.3) b) zur Stellung eines privilegierten Antrags
(siehe Punkt
5.4) 2. sobald der
gegenwärtige
Redner
ausgesprochen
hat: a) zur Berichtigung oder Aufklärung von
Tatsachen b) zur sofortigen Antragstellung |