Abstimmungen                                     

6.0 Abstimmungen

 

Die Entscheidung über Anträge erfolgt durch Abstimmung. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die für ihn erforderliche Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Teilnehmer erreicht. Mit der Annahme eines Antrags wird ein Beschluss gefasst. Anträge, die die erforderliche Mehrheit nicht erreichen, gelten als „gefallen“ und entfalten keinerlei Wirksamkeit.

Beratende Versammlungen sind bei der Beschlussfassung an keine Stellungnahmen, Meinungen oder Beschlüsse eines anderen Organs oder eines Außenstehenden gebunden.          

 

Anträge sind unmittelbar vor der Abstimmung möglichst wörtlich vorzulesen.

 

Ist zur Annahme eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, hat der Vorsitzende dies vor der Abstimmung bekannt zu geben.

 

Bei der Abstimmung wird über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen, über weitergehende vor den enger gefassten abgestimmt.. Über Zusatz- und Abänderungsanträge wird nach dem Hauptantrag abgestimmt.

 

Beispiele: Es soll ein Mitgliedsbeitrag eingeführt werden (weitergehender Antrag). Der Mitgliedsbeitrag soll jährlich eingehoben werden (enger gefasster Antrag). Pensionisten sollen keinen Beitrag zahlen (Zusatzantrag).

 

 

6.1 Mündliche Abstimmung

 

Die Abstimmung ist grundsätzlich persönlich und offen. Als Zeichen der Zustimmung geben die Teilnehmer ein Zeichen mit der Hand, mit einer vorher ausgeteilten Abstimmungskarte oder sie erheben sich vom Sitz, sodass das Stimmenverhältnis klar ersichtlich wird.  

 

Erwartet der Vorsitzende allgemeine Zustimmung, so kann er die Abstimmung „durch Akklamation“ („per acclamationem“ , d.h. nur durch Beifallskundgebung) durchführen. Dazu bittet er zuerst um  Gegenstimmen bzw. Enthaltungen. Werden solche nicht laut, gilt der Antrag als angenommen.

 

Im akademischen Umfeld erfolgt die Akklamation durch Klopfen auf den Tisch. Erheben sich Widersprüche, muss per Handaufheben abgestimmt werden.

 

Enthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit unberücksichtigt.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende über den Antrag.

 


6.2 Schriftliche Abstimmung

 

Schriftliche (geheime) Abstimmung erfolgt nur über Antrag. Dafür ist einfache Mehrheit erforderlich.

 

Die schriftliche Abstimmung erfolgt durch die Verwendung von gleichartigen Stimmzetteln. Die Abstimmung ist ungültig, wenn die Gesamtzahl der Stimmzettel nicht mit jener der Stimmberechtigten übereinstimmt.

 

Bei einer schriftlichen Abstimmung kann über den Hauptantrag sowie über alle Zusatz- und Abänderungsanträge gemeinsam abgestimmt werden.

 

Zur Abwicklung von schriftlichen Abstimmungen werden vor jeder Abstimmung zwei Skrutatoren (Wahlstimmenüberprüfer) gewählt, die die Abstimmung organisieren und überwachen. Die Skrutatoren sorgen für die korrekte Auszählung der Stimmen und informieren den Vorsitzenden über das  Ergebnis.

 

Ungültige, unleserliche oder leer abgegebene Stimmzettel bleiben bei der schriftlichen Abstimmung unberücksichtigt und gelten als Enthaltungen.

 

Nach Beendigung der schriftlichen Abstimmung verkündet der Vorsitzende das Ergebnis mit genauer Angabe des Stimmenverhältnisses. Bei Stimmengleichheit gilt ein schriftlich abgestimmter Antrag als gefallen.

 

6.3 Abstimmung im Umlaufverfahren

 

Bei kleineren Organisationen, die vielleicht nur selten tagen, kann ein Antrag auch im Umlaufverfahren, also brieflich oder per E-Mail. abgestimmt werden. Telefonische Abstimmungen sind nicht zulässig.

 

 

6.4 Meinungsbild

 

Unter „Meinungsbild“  ist eine informelle Probeabstimmung aus sitzungsökonomischen Gründen zu verstehen. So kann es etwa zweckmäßig sein, bei Vorliegen mehrerer Resolutionsanträge vorweg festzustellen, welcher auf die höchste Zustimmung stößt. Diesen Antrag wird man dann als einzigen diskutieren und zur Abstimmung stellen, vorausgesetzt, die anderen Anträge werden zurückgezogen.

 

 

6.5 Geltungsdauer von Beschlüssen

 

Mit einfacher Mehrheit gefasste Beschlüsse können vor Schluss der Tagesordnung nur mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden.  Die Aufhebung von mit qualifizierter Mehrheit zustande gekommenen Beschlüssen bedarf der Einstimmigkeit.

Nach Schluss der Tagesordnung können Beschlüsse in der  Versammlung, in der sie gefasst wurden, nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden.

 

 

 


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