6.0
Abstimmungen Die Entscheidung
über Anträge
erfolgt durch Abstimmung. Ein Antrag gilt
als angenommen, wenn er die für ihn
erforderliche Mehrheit der anwesenden und
stimmberechtigten Teilnehmer
erreicht. Mit der Annahme eines Antrags wird
ein Beschluss gefasst. Anträge,
die die erforderliche Mehrheit nicht
erreichen, gelten als „gefallen“ und
entfalten keinerlei Wirksamkeit. Beratende
Versammlungen
sind bei der Beschlussfassung an keine
Stellungnahmen, Meinungen
oder Beschlüsse eines anderen Organs oder
eines Außenstehenden gebunden.
Anträge sind
unmittelbar vor
der Abstimmung möglichst wörtlich
vorzulesen. Ist zur Annahme
eine
qualifizierte Mehrheit erforderlich, hat der
Vorsitzende dies vor der
Abstimmung bekannt zu geben. Bei der Abstimmung
wird über
Anträge allgemeiner Art vor den speziellen,
über weitergehende vor den enger
gefassten abgestimmt.. Über Zusatz- und
Abänderungsanträge wird nach dem
Hauptantrag abgestimmt. Beispiele: Es soll ein
Mitgliedsbeitrag eingeführt werden
(weitergehender
Antrag). Der Mitgliedsbeitrag soll jährlich
eingehoben werden (enger gefasster
Antrag). Pensionisten sollen keinen Beitrag
zahlen (Zusatzantrag). 6.1 Mündliche Abstimmung Die Abstimmung ist
grundsätzlich persönlich und offen. Als
Zeichen der Zustimmung geben die
Teilnehmer ein Zeichen mit der Hand, mit
einer vorher ausgeteilten
Abstimmungskarte oder sie erheben sich vom
Sitz, sodass das Stimmenverhältnis
klar ersichtlich wird. Erwartet der
Vorsitzende
allgemeine Zustimmung, so kann er die
Abstimmung „durch Akklamation“ („per
acclamationem“ , d.h. nur durch
Beifallskundgebung) durchführen. Dazu bittet
er
zuerst um Gegenstimmen
bzw.
Enthaltungen. Werden solche nicht laut, gilt
der Antrag als angenommen. Im akademischen
Umfeld erfolgt
die Akklamation durch Klopfen auf den Tisch.
Erheben sich Widersprüche, muss
per Handaufheben abgestimmt werden. Enthaltungen
bleiben bei der
Berechnung der Mehrheit unberücksichtigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende über den Antrag. |
6.2
Schriftliche
Abstimmung Schriftliche (geheime)
Abstimmung
erfolgt nur
über Antrag.
Dafür ist
einfache
Mehrheit
erforderlich. Die schriftliche Abstimmung
erfolgt durch
die Verwendung
von
gleichartigen
Stimmzetteln.
Die Abstimmung
ist
ungültig, wenn
die Gesamtzahl
der
Stimmzettel
nicht mit
jener der
Stimmberechtigten
übereinstimmt. Bei einer schriftlichen
Abstimmung
kann über den
Hauptantrag
sowie über
alle Zusatz-
und
Abänderungsanträge
gemeinsam
abgestimmt
werden. Zur Abwicklung von
schriftlichen
Abstimmungen
werden vor
jeder
Abstimmung
zwei Skrutatoren
(Wahlstimmenüberprüfer)
gewählt,
die die
Abstimmung
organisieren
und
überwachen.
Die
Skrutatoren
sorgen
für die
korrekte
Auszählung der
Stimmen und
informieren
den
Vorsitzenden
über
das
Ergebnis.
Ungültige, unleserliche oder
leer
abgegebene
Stimmzettel
bleiben bei
der
schriftlichen
Abstimmung
unberücksichtigt
und gelten als
Enthaltungen.
Nach Beendigung der
schriftlichen
Abstimmung
verkündet der
Vorsitzende
das Ergebnis
mit genauer
Angabe des
Stimmenverhältnisses.
Bei
Stimmengleichheit
gilt ein
schriftlich
abgestimmter
Antrag als
gefallen. 6.3
Abstimmung im
Umlaufverfahren
Bei kleineren Organisationen,
die vielleicht
nur selten
tagen, kann
ein Antrag
auch im
Umlaufverfahren,
also
brieflich oder
per E-Mail.
abgestimmt
werden.
Telefonische
Abstimmungen
sind
nicht
zulässig. 6.4
Meinungsbild Unter „Meinungsbild“
ist
eine
informelle
Probeabstimmung
aus
sitzungsökonomischen
Gründen zu
verstehen. So
kann es etwa
zweckmäßig
sein, bei
Vorliegen
mehrerer
Resolutionsanträge
vorweg
festzustellen,
welcher auf
die
höchste
Zustimmung
stößt. Diesen
Antrag wird
man dann als
einzigen
diskutieren
und zur
Abstimmung
stellen,
vorausgesetzt,
die anderen
Anträge werden
zurückgezogen.
6.5
Geltungsdauer
von
Beschlüssen Mit einfacher Mehrheit gefasste
Beschlüsse
können vor
Schluss der
Tagesordnung
nur mit Zweidrittelmehrheit
aufgehoben
werden.
Die
Aufhebung von
mit
qualifizierter
Mehrheit
zustande
gekommenen
Beschlüssen
bedarf der Einstimmigkeit.
Nach Schluss der Tagesordnung
können
Beschlüsse in
der
Versammlung,
in
der sie
gefasst
wurden, nicht
mehr
abgeändert
oder
aufgehoben
werden. |